Antwort Ist eine risikoschwangerschaft ein Grund für ein Beschäftigungsverbot? Weitere Antworten – Wann Beschäftigungsverbot bei risikoschwangerschaft
Grundsätzlich gilt im gesetzlich festgelegten Zeitraum des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot, also sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis zu acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Schutzfrist ist die Schwangere oder frisch gebackene Mutter von der Arbeit freigestellt.Welche Beschäftigungsverbote gibt es
- Mehrlingsschwangerschaften.
- Risiko einer Frühgeburt.
- starke Rückenschmerzen.
- starke Übelkeit.
- psychische Belastungen.
Sie erhalten ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn das Arbeiten Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dann ein Attest aus. Darin steht, dass Sie ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen.
Bei welchen Krankheiten gilt ein Beschäftigungsverbot : Erkrankungen mit Beschäftigungsverbot und Meldepflicht sind zum Beispiel:
- Typhus abdominalis.
- Paratyphus.
- Cholera.
- Shigellenruhr.
- Salmonellose.
- Infektiöse Gastroenteritis.
- Virushepatitis A oder E.
Was zählt zu einer risikoschwangerschaft
Bei folgenden Kriterien wird zum Beispiel eine Einstufung als Risikoschwangerschaft vorgenommen: Erstgebärende unter 18 Jahren oder über 35 Jahren. Vorausgegangene Fehl-, Früh- oder Totgeburten. Komplikationen bei früheren Entbindungen.
Wie bekomme ich vom Arzt ein Beschäftigungsverbot : Für das Beschäftigungsverbot ist ein mit eigenen Worten formuliertes ärztliches Attest nötig. Darin sollte möglichst genau und verständlich festgeschrieben werden, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit am Arbeitsplatz verbietet.
Für ein individuelles Beschäftigungsverbot wird ein ärztliches Attest benötigt. Der Arbeitgeber muss sich an das vom Arzt ausgestellte Attest halten, er kann aber eine Nachuntersuchung verlangen. Während eines individuellen Beschäftigungsverbots hat die Frau keine finanziellen Einbußen zu befürchten.
Vorausgegangene Fehl-, Früh- oder Totgeburten. Komplikationen bei früheren Entbindungen. Mehrlingsschwangerschaften. Erkrankungen der Schwangeren wie zum Beispiel Bluthochdruck, Diabetes, Asthma oder auch Erkrankungen an Herz, Nieren und Schilddrüse sowie familiäre Erbkrankheiten.
Wer entscheidet über ein Beschäftigungsverbot
Im Rahmen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt, Das ärztliche Attest muss die Rechtsgrundlage des § 16 MuSchG sowie die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit benennen.Ein individuelles Beschäftigungsverbot muss normalerweise durch ein ärztliches Attest begründet werden. Der Arzt oder die Ärztin muss feststellen, dass spezifische Bedingungen am Arbeitsplatz oder die Art der Arbeit die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden.Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet sind. Für ein Beschäftigungsverbot müssen der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der Schwangeren im direkten Zusammenhang stehen.
Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später – so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.
Kann ich meine Ärztin um ein Beschäftigungsverbot bitten : Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Das entsprechende Attest kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt.
Kann ich auf ein Beschäftigungsverbot bestehen : Ist Arbeiten trotz Beschäftigungsverbot erlaubt Nein, in der Regel ist dies nicht erlaubt. Allerdings können Schwangere ausdrücklich auf ein Beschäftigungsverbot verzichten.
Kann ich meinen Arbeitgeber um ein Beschäftigungsverbot bitten
Zunächst weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht von Ihnen fordern darf, sich unberechtigterweise ein individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) attestieren zu lassen. Dies ist eine Aufforderung zum Leistungsmissbrauch.
Bei folgenden Kriterien wird zum Beispiel eine Einstufung als Risikoschwangerschaft vorgenommen: Erstgebärende unter 18 Jahren oder über 35 Jahren. Vorausgegangene Fehl-, Früh- oder Totgeburten. Komplikationen bei früheren Entbindungen.Wenn Sie einem Bürojob nachgehen, dürfen Sie im Regelfall weiterarbeiten – außer Ihr Arzt oder Ihre Ärztin spricht aus individuellen Gründen ein Beschäftigungsverbot aus. Das bedeutet auch, dass Sie den Arbeitgeber nicht unmittelbar über die Schwangerschaft informieren müssen.