Antwort In welchen Fällen darf man die Kaution einbehalten? Weitere Antworten – Wann darf die Kaution einbehalten werden

In welchen Fällen darf man die Kaution einbehalten?
Der Vermieter kann die Mietkaution einbehalten, wenn nach Beendigung des Mietvertrages offene Forderungen aus dem Mietverhältnis noch nicht beglichen sind. Das können Nachzahlungen aus offenen Betriebskostenabrechnungen sein oder auch Instandsetzungskosten für Mängel oder Schäden an der Wohnung.Für den Mieter verjährt der Anspruch zu Rückzahlung der Kaution nach 3 Jahren (§ 195 BGB), gezählt ab dem Ende der 6-monatigen Frist, in welcher der Vermietende Ansprüche geltend machen kann.Ein Einbehalt wegen noch abzurechnender Nebenkosten ist zulässig. Der Vermieter darf bei Mietende aber nicht die gesamte Kaution, sondern allenfalls für jeweils 3 bis 4 Monate Mietzeit einen Betrag in Höhe von einer monatlichen Vorauszahlung einbehalten (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.2.1996).

Für was darf die Kaution verwendet werden : Forderungen können beispielsweise sein: ausstehende Zahlungen der Miete, Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Schadenersatz wegen Beschädigung der Mieträume. Auch offene Betriebskosten lassen sich aus der Mietkaution begleichen.

Welche Kosten dürfen von der Kaution abgezogen werden

Forderungen, welche aus dem Mietverhältnis entstehen und die durch eine Mietkaution abgedeckt sind, sind beispielsweise ausstehende Mietzahlungen, Betriebskosten, Schadenersatz bei Schäden und Reparaturleistungen. Im Wohnmietrecht darf die Kaution maximal drei Monatsmieten betragen.

Was zählt als normale Gebrauchsspuren Wohnung : Bei Übergabe der Wohnung muss der Vermieter normale Gebrauchsspuren hinnehmen. Kratzer im Boden oder Verfärbungen auf Fliesen oder Fugen sind keine Mängel und müssen nicht vom Mieter beseitigt werden. Außerdem muss die Übergabe einer Mietwohnung nur besenrein erfolgen. Gründlich geputzt werden muss also nicht.

Als ordentliche Abnutzung bezeichnet man Veränderungen, die bei einem normalen, sorgfältigen Gebrauch der Wohnung entstehen. Zum Beispiel vergilbte Tapeten oder kleine Kratzer an Wänden und Böden. Solange sich diese Erscheinungen im Rahmen der Lebensdauertabelle bewegen, sind sie im Mietzins eingerechnet.

Verschleißerscheinungen, die auf die vertragsmäßige Nutzung der Mietsache zurückzuführen sind, muss der Vermieter akzeptieren. Schäden, die fahrlässig, mutwillig oder durch die unsachgemäße Nutzung der Mietsache entstanden sind, muss der Mieter ersetzen.

Welche Schäden muss der Vermieter akzeptieren

Diese 5 Mängel muss der Vermieter akzeptieren:

  1. Selbst gestrichene Wände. Der Vermieter muss akzeptieren, dass der Mieter im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen selbst ausführt.
  2. Kratzer auf dem Fußboden.
  3. Abnutzung in Badezimmer oder Küche.
  4. Keine Grundreinigung.
  5. Nachträgliche Mängel.

Beim Auszug: Diese Mängel müssen Sie nicht beheben

Leichte Kratzer im Parkett, Druckstellen von Möbeln oder Abnutzung des Fußbodens muss der Vermieter akzeptieren. Ebenso muss er Folgendes hinnehmen: Kratzer an Fliesen. Verkalkten Duschkopf.Im Fall deiner Mietwohnung werden in der Regel die Schäden, die du an der Wohnung selbst und an den gemieteten Möbeln verursachst, von der Privathaftpflicht übernommen. Falls du dich wunderst, was genau in deine Versicherungspolice gedeckt wird – such' einfach nach dem Begriff 'Mietsachschäden'.

Bei Übergabe der Wohnung muss der Vermieter normale Gebrauchsspuren hinnehmen. Kratzer im Boden oder Verfärbungen auf Fliesen oder Fugen sind keine Mängel und müssen nicht vom Mieter beseitigt werden. Außerdem muss die Übergabe einer Mietwohnung nur besenrein erfolgen.

Welche Mängel muss Mieter akzeptieren : Undichte Fenster, verschlissene Fußböden, feuchte Wände, Pilzbefall an der Decke und nicht zuverlässig funktionierende Heizungen oder Aufzüge sind gerichtlich anerkannte Mängel an der Mietsache. Mängel, die während der Mietzeit auftreten, müssen von Mietern unverzüglich mitgeteilt werden.

Was sind Gebrauchsspuren bei Wohnungsübergabe : Solche Gebrauchsspuren sind z.B. Schatten von Bildern, sauber verschlossene Dübellöcher, oder "Trampelpfade" auf dem Bodenbelag. Was über normale Gebrauchsspuren hinausgeht, z.B. wenn dem Mieter ein Missgeschick passiert und ein Schaden entstanden ist, gilt als übermässige Abnutzung.